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1. Geltungsbereich

(1) Für alle Vertragsverhältnisse mit der cardstock GmbH (im Folgendem AN genannt) mit Unternehmen i.S.d § 14 BGB gelten die nachfolgenden AGB.

(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) sind Grundlage aller Geschäftsbeziehungen zu dem Auftraggeber (AG). Sie gelten nur für Geschäfte mit:

  • Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmen) sowie
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

(3) Gegenüber in den Abs. 2 a) und 2 b) genannten Personen gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Vertragspartner, Vertragsschluss

(1) Der Kaufvertrag kommt zustande mit der cardstock GmbH (AN) und dem Käufer (AG). Die Produktdarstellungen auf der Seite www.guddenberg-packaging.com stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern lediglich eine beispielhafte Vorführung verschiedenster Produkte, und bereits abgeschlossener Projekte dar. So kann sich der Interessent einen Überblick über die Produktvielfalt der Firma cardstock GmbH verschaffen.

(2) Die Angebote der cardstock GmbH (AN) sind unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe von Anfragen, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich erklärt. Mit dem Anklicken des Anfrage- Buttons stellt der Anfragende gegenüber dem Verkäufer (cardstock GmbH) eine unverbindliche Anfrage. Der Verkäufer (cardstock GmbH) lässt dem Anfragendem ein Angebot, entsprechend der vom Interessenten gestellten Anfrage, zukommen. Interessenten erhalten die Angebote und damit die Möglichkeit des Vertragsschlusses derzeit Zeit ausschließlich in deutscher Sprache. Erst mit entsprechender Annahmeerklärung des Interessenten (Anfragenstellers), gerichtet auf das vom Verkäufer (cardstock GmbH) unterbreitete Angebot, und entsprechender schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Verkäufer (cardstock GmbH), kommt ein Vertrag zustande. In der Regel erfolgt die Auftragsbestätigung innerhalb eines Werktages. Vom Käufer (Auftraggeber) im Nachhinein gewünschte Änderungen der in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Informationen (z.B. Lieferadresse, Rechnungsempfänger, produktspezifische Eckpunkte wie Format, Farbe, Ausstattung und Design) bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragsnehmers (cardstock GmbH).

(3) Sämtliche Eckpunkte zum Produktionsauftrag werden vom AN in der Auftragsbestätigung festgehalten. Vom AN an den AG gesendete Visualisierungen (3D-Grafiken) dienen lediglich zur Veranschaulichung des Gesamtkonzepts entsprechend der Auftragsbestätigung. Für den Fall, dass sich der Inhalt in der Auftragsbestätigung von der gezeigten Visualisierung (3D-Grafik) unterscheidet gilt alleine der festgeschriebene Text in der Auftragsbestätigung.

3. Lieferfristen

(1) Liefertermine oder –fristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden. Die Lieferfristen beginnen, sofern nichts anderes vereinbart ist, frühestens mit dem Abschluss des Vertrages. Sie beginnen jedoch nicht vor Eingang der vom AG zu beschaffenden Unterlagen, völliger Auftragsklarheit, der Abklärung aller technischen Fragen und der Einigung über die Auftragsart, der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Zahlungs-, Mitwirkungs- und sonstigen Nebenpflichten. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder unser Lager verlässt oder die Ware an den Transporteur übergeben wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen des § 447 (Gefahrübergang beim Versendungskauf).

(2) In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und unabwendbarer schädigender Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Unruhen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeiten, soweit diese Störungen nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eingetreten sind. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit.

4. Lieferverzug

(1) Der Eintritt eines Lieferzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Reglungen. In jedem Falle ist eine Mahnung (angemessene Nachfristsetzung) durch den Käufer erforderlich. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug, so steht dem Käufer ein pauschalisierter Verzugsschaden zu. Die Schadenspauschale beträgt dabei für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises, jedoch in seiner Gesamtheit höchstens 5% des Lieferwertes der zu spät gelieferten Ware. Unberührt hiervon bleibt der Nachweis, dass dem Käufer kein Schaden entstanden ist, oder dieser wesentlich geringer als die vorstehende Pauschale ausfällt.

(2) Hat der AN eine Lieferverzögerung zu vertreten, hat der AG die gesetzliche Nachfrist mit zwei Wochen zu setzen.

5. Bezahlung

(1) In der Regel wird vor Produktionsbeginn eine Anzahlung i.H.v. 30/50% des Auftragswertes fällig. Die restliche Bezahlung erfolgt auf Rechnung, zu zahlen innerhalb von 7/14 Tagen ab Rechnungsstellung/ bzw. Lieferung durch die cardstock GmbH. Die cardstock GmbH ist jedoch auch berechtigt eine Lieferung nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die cardstock GmbH spätestens in der Auftragsbestätigung.

(2) Im Falle einer Reklamation ist der AG nicht berechtigt, den fristgemäßen Ausgleich der Rechnung ganz zu verweigern.

(3) Der AN ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen abzurechnen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache - in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

7. Produktionsspezifische Besonderheiten / Visualisierungen

(1) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem AN druckreif erklärt zurückzugeben. Der Verkäufer haftet nicht für vom Auftraggeber zu vertretende Fehler. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des AN.

(2) Cardstock Produkte werden in teilweiser Handarbeit aus natürlichen Grundmaterialien hergestellt. In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder einzelnen Stücken nicht beanstandet werden.

Dies gilt insbesondere bei:

  • geringfügigen Versatz beim manuellen Kaschiervorgang (Bezug der Boxen mit Materialbögen) und damit verbundene Verschiebung der Druckmotivs/Prägemotivs von bis zu 2mm,
  • geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
  • geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
  • geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Produkten innerhalb eines Auftrages,
  • geringfügigen Abweichungen eines Handmusters (Freigabemusters) von der anschließend halbautomatisch produzierten Gesamtstückzahl,
  • geringfügigen Kleberesten oder Kleberückständen,
  • geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom Endformat),
  • geringfügigem Versatz (bis zu 2 mm) des partiellen UV-Lacks, der Heißfolienprägung oder des Relieflacks zum Druckmotiv.

Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (wie z.B. Proofs, An- und Probeausdrucken und Ausdruckdaten), auch wenn sie von AN erstellt wurden, und dem Endprodukt.

  • Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
  • Für den Versand an eine oder mehrere Lieferadressen gilt: Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der bestellten Ware je Lieferadresse können nicht beanstandet werden.

(3) Von AN im Voraus bereitgestellte Musterexemplare aus vergangenen Produktionen an den AG verdeutlichen die zu erwartende Verarbeitung. Die Verarbeitung ist jedoch auch immer abhängig vom Format, der Produktart, des Materials und sonstigen Eigenschaften.

Vom AN hergestellte, veröffentlichte oder bereitgestellte, computergenerierte 3D-Visualisierungen sind nicht dazu geeignet die Beschaffenheit physicher Produkte zu beurteilen und dürfen nicht als Maßstab zur Beurteilung herangezogen werden. Die 3D-Visualisierungen auf der Website und solche die individuell für Kunden angefertigt werden dienen lediglich der Veranschaulichung des Konzepts und der Aufmachung des bestellten Produktes oder liefern Designbeispiele. Obwohl sich der AN bemüht, die Farben, Inlays und sonstigen Eigenschafren so genau wie möglich wiederzugeben, kann nicht garantiert werden, dass Ihr Computer die Farben zutreffend anzeigt. Die vom AN an den AG gelieferten Produkte können von den bereitgestellten oder angefertigten 3D-Visualisierungen abweichen.

8. Gewährleistung / Haftungsbeschränkungen

(1) Ist eine gelieferte Sache mangelhaft, kann der AN zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des AN, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, der Gegenstand des zwischen AN und AG geschlossenen Vertrages, sowie die verkehrsübliche Beurteilung vergleichbarer, individuell (teilweise manuell) hergestellter Ware i.S.d Portfolios des AN.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Sollte es dem AG nicht möglich sein die vom AN gelieferte Ware anhand der vereinbarten oder gesetzlichen und verkehrsüblichen Soll-Beschaffenheit zur überprüfen (etwa aufgrund fehlenden Sachverstands) hat der AG auf seine Kosten Sachverständige oder Gutachter hinzuzuziehen.

(4) Die Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem AN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der AG die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Der AN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG den fälligen Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bzw. der vereinbarten Vergütung zurückzubehalten.

(6) Der AG hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der AG dem AN die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der AN, wenn tatsächlich ein Mangel von nicht unerheblichem Umfang und in nicht unerheblicher Stückzahl vorliegt. Andernfalls kann der AN von AG die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

9. Daten und Datenschutz

(1) Die cardstock GmbH (AN) nimmt den Umgang mit personenbezogenen Daten sehr ernst.

(2) Eine Haftung des AN für Beschädigung oder Verlust von Daten des AG ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten.

10. Schlussbestimmungen

(1) Sind Sie Unternehmer, dann gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz (Stuttgart).

Stand März 2022